Diese Regeln wurden in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der
Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e. V. (BAGUV), dem Bundesverband
der Deutschen Industrie (BDI) und dem Verband der Sachversicherer (VdS)
erarbeitet.
| 1. Anwendungsbereich |
| 1.1 |
Diese Regeln finden Anwendung bei der Ausrüstung von
Arbeitsstätten mit Feuerlöschern zur Bekämpfung von Entstehungsbränden. |
| 1.2 |
Diese Regeln finden keine Anwendung in Bereichen, die
durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt sind.
Dies sind zum Beispiel: |
| |
- |
Anlagen, die der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
(VbF) unterliegen, |
| |
- |
Garagen, die den Garagenverordnungen der Länder
unterliegen |
| |
- |
Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte mit
Betriebserlaubnis. |
| |
Hinweis:
Nach der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung dürfen Halonlöscher nur noch mit
Ausnahmegenehmigung eingesetzt werden. |
| |
| 2.
Begriffsbestimmungen |
| 2.1 |
Feuerlöscher im Sinne dieser Regel sind tragbare
Feuerlöscher und ohne eigenen Kraftantrieb fahrbare Löschgeräte. |
| 2.2 |
Löschvermögen ist die Fähigkeit eines Feuerlöschers, ein
genormtes Brandobjekt mit einer maximalen Löschmittelmenge zu löschen. |
| |
|
Siehe DIN EN 3.4 "Tragbare Feuerlöscher;
Füllmengen, Mindestanforderungen an das Löschvermögen. Das Löschvermögen ist auf Feuerlöschern als
Leistungsklasse nach DIN EN 3-5 "Tragbare Feuerlöscher; Zusätzliche
Anforderungen und Prüfungen aufgedruckt.
Muster einer Beschriftung siehe Anhang 3. |
| 2.3 |
Löschmitteleinheit LE ist eine eingeführte Hilfsgröße,
die es ermöglicht, die Leistungsfähigkeit unterschiedlicher
Feuerlöscherbauarten zu vergleichen und das Löschvermögen der
Feuerlöscher zu addieren. |
| 2.4 |
Arbeitsstätten im Sinne dieser Regel sind insbesondere
- Arbeitsräume in Gebäuden, einschließlich Ausbildungsstätten,
- Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände und im Freien,
- Baustellen,
- Verkaufsstände im freien, die im Zusammenhang mit
Ladengeschäften stehen,
- Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte auf Binnengewässern.
Zur Arbeitsstätte gehören auch
- Verkehrswege,
- Lager-, Maschinen- und Nebenräume,
- Pausen-, Bereitschafts- Liegeräume und Räume für körperliche
Ausgleichsübungen,
- Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume (Sanitärräume),
- Sanitätsräume.
Für Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte auf Binnengewässern gelten
unter Umständen besondere gesetzliche Vorschriften. |
| 2.5 |
Sachkundiger für die Prüfung von Feuerlöschern ist, wer
aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende
Kenntnisse auf dem Gebiet Feuerlöscher hat und den einschlägigen
staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Berufsgenossenschaftlichen
Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(BG-Vorschriften), Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der
Technik (z.B. DIN-Normen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den
funktionssicheren Zustand von Feuerlöschern beurteilen kann. |
| |
Anforderungen an Sachkundige für tragbare Feuerlöscher
siehe DIN 14 406.4 "Tragbare Feuerlöscher; Instandhaltung". Für
fahrbare Feuerlöscher siehe § 32 Druckbehälterverordnung mit zugehörigen
Technischen Regeln Druckbehälter TRB 502 "Sachkundiger nach § 32
DruckbehV".
|
| |
| 3.
Allgemeine Anforderungen |
| 3.1 |
Arbeitsstätten sind nach den Bestimmungen dieser Regel
mit Feuerlöschern auszurüsten. |
| 3.2 |
Feuerlöscher müssen nach den Bestimmungen dieser Regeln
und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend
beschaffen sein, betrieben und geprüft werden. Abweichungen von den
allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche
Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
| |
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z. B. die im
Anhang 5 aufgeführten Vorschriften und regeln |
|
| 3.3 |
Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Lösungen
schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch
in technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden habe können. |
| 3.4 |
Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind,
werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn
die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen,
Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle
gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann,
wenn die in der Norm EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen. |
| |
| 4.
Bauarten,
Eignung und Anzahl der Feuerlöscher |
| 4.1 |
Bauartzulassung |
| |
Feuerlöscher müssen amtlich geprüft zugelassen sein
sowie das Zulassungskennzeichen tragen. |
| |
|
Prüfungen und Anforderungen siehe DIN EN 3 „Tragbare
Feuerlöscher“.
Siehe auch Abschnitt 3.4.Feuerlöscher, die vor Veröffentlichung der
DIN EN 3 in Verkehr gebracht wurden, sind nach DIN 14 406-1 „Tragbare
Feuerlöscher; Begriffe, Bauarten, Anforderungen“ und DIN 14 406-2
„Tragbare Feuerlöscher; Brandschutztechnische Typprüfung“ zugelassen
worden.
DIN 14 406 Teile 1 und 2, Ausgaben Februar 1983, sind nach Erscheinen
von DIN EN 3 im April 1991 zurückgezogen worden. Sie können jedoch unter
Angabe des Ausgabedatums noch vom Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6,
10787 Berlin, bezogen werden.
Werden in bestimmten Bereichen ausschließlich Feuerlöscher nach DIN
14 406 eingesetzt, kann weiterhin
Abschnitt 4.3 in Verbindung mit Abschnitt 4.2 der vorhergehenden Ausgabe
Januar 1978 der bisherigen Sicherheitsregeln, die als Anhang 4
abgedruckt sind, angewendet werden; siehe auch Anhang 2 |
| 4.2 |
Eignung von
Feuerlöschern |
| |
Feuerlöscher müssen entsprechend der folgenden Tabelle
für ihren Einsatzzweck geeignet sein. |
| |
|
| |
*) Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten nicht
zulässig
Tabelle 1: Eignung für den jeweiligen Einsatzzweck |
| |
| 4.3 |
Feuerlöscherbauarten,
Löschvermögen und Löschmitteleinheit |
| |
Für die Einstufung eines Feuerlöschers ist DIN EN 3
"Tragbare Feuerlöscher" zu beachten |
| |
|
Nach DIN EN 3 ist nicht mehr die Löschmittelmenge,
sondern das Löschvermögen für die Einstufung eines Feuerlöschers
maßgeblich. Das Löschvermögen wird als Leistungsklasse durch
Zahlen-Buchstaben-Kombinationen angegeben, die auf den Feuerlöschern
aufgedruckt sind. Die Zahl bezeichnet das Löschobjekt, der Buchstabe die
Brandklasse; siehe Anhang 3. Je nach Leistung des Gerätes und des
Löschmittels kann das gleiche Löschvermögen auch mit einer geringeren
Löschmittelmenge erreicht werden, als der in DIN EN 3 angegebenen
Maximalmenge.
Bei Feuerlöschern nach DIN 14 406 ist die Einstufung nur nach der
Löschmittelmenge möglich; siehe Erläuterungen zu Abschnitt 4.1
Beispielsweise wird für die Zulassung eines ABC-Pulverlöschers mit
6 kg Füllmenge ein Löschvermögen von 21 A 113 B gefordert. Dieses
Löschvermögen kann ein entsprechend ausgerüsteter 4 kg-Löscher
ebenfalls erreichen. Unabhängig von der Füllmenge ist das Löschvermögen
beider Geräte gleich.
Das Löschvermögen nach DIN EN 3 kann nicht addiert werden. Deshalb
wird als Hilfsgröße die "Löschmitteleinheit LE" eingeführt. Den
Feuerlöschern wird eine bestimmte Anzahl von LE zugeordnet. Die
vorstehend im Beispiel genannten Feuerlöscher von 4 kg bzw. 6 kg haben
die gleichen Löschmitteleinheiten.
Beispiel für die Berechnung siehe Anhang 3
|
| |
|
LE |
Feuerlöscher nach DIN EN 3 |
|
A |
B |
|
1 |
5 A |
21 B |
|
2 |
8 A |
34 B |
|
3 |
|
55 B |
|
4 |
13 A |
70 B |
|
5 |
|
89 B |
|
6 |
21 A |
113 B |
|
9 |
27 A |
144 B |
|
10 |
33 A |
|
|
12 |
43 A |
183 B |
|
15 |
55 A |
233 B |
|
| |
Tabelle 2: Löschmitteleinheiten LE und Feuerlöscherarten
nach DIN EN 3 Werden Feuerlöscher für die Brandklasse A und B
eingesetzt und haben sie für die Brandklassen unterschiedliche
Löschmitteleinheiten LE, ist der niedrigere Wert anzusetzen. |
| |
| 4.4 |
Brandgefährdung |
| |
Betriebsbereiche sind je nach Brandgefährdung in eine
der Folgenden Brandgefährdungsklassen einzustufen:
1. Geringe Brandgefährdung
2. mittlere Brandgefährdung
3. große Brandgefährdung |
| |
|
Geringe Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit
geringer Entzündbarkeit vorhanden sind und die örtlichen betrieblichen
Verhältnisse nur geringe Möglichkeiten für eine Brandentstehung bieten
und wenn im Falle eines Brandes mit geringer Brandausbreitung zu rechnen
ist. Mittlere Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit hoher
Entzündbarkeit vorhanden sind und die örtlichen und betrieblichen
Verhältnisse für die Brandentstehung günstig sind, jedoch keine große
Brandausbreitung in der Anfangsphase zu erwarten ist.
Große Brandgefährdung liegt vor, wenn |
| |
|
- |
durch Stoffe mit hoher Entzündbarkeit und durch die
örtlichen und betrieblichen Verhältnisse größte Möglichkeiten für eine
Brandentstehung gegeben sind |
| |
|
|
und |
| |
|
- |
in der Anfangsphase mit großer Brandausbreitung zu
rechnen ist |
| |
|
|
oder |
| |
|
- |
eine Zuordnung in mittlere oder geringe Brandgefährdung
nicht möglich ist. |
| |
|
Beispielhafte Zuordnung von Betriebsbereichen zur
Brandgefährdung siehe Tabelle 3. |
| |
1. Verkauf, Handel, Lagerung
|
Brandgefährdung |
|
gering |
mittel |
groß |
Lager mit nichtbrennbaren Baustoffen, z. B. Fließen, Keramik mit
geringem Verpackungsmaterial
Verkaufsräume mit nichtbrennbaren Artikeln, z. B. Getränke,
Pflanzen und Frischblumen, Gärtnereien
Lager mit nichtbrennbaren Stoffen und geringem
Verpackungsmaterial |
Lager mit brennbarem Material
Holzlager im Freien
Verkaufsräume mit brennbaren Artikeln, z. B. Buchhandel,
Radio-Fernsehhandel, Lebensmittel, Textilien, Papier, Foto,
Bau-Heimwerkermarkt, Bäckereien, Chemischreinigung
Ausstellung/Lager für Möbel
Lagerbereich für Leergut und Verpackungsmaterial
Reifenlager |
Lager mit leicht entzündlichen bzw. leicht entflammbaren Stoffen
Speditionslager
Lager mit Lacken und Lösungsmitteln
Altpapierlager
Baumwollager, Holzlager, Schaumstofflager |
|
| |
| |
2. Verwaltung, Dienstleistung
|
Brandgefährdung |
|
gering |
mittel |
groß |
|
Eingangs- und Empfangshallen von Theatern,
Verwaltungsgebäuden, Arztpraxen, Anwaltspraxen, EDV-Bereiche
ohne Papier, Bürobereiche ohne Aktenlagerung, Büchereien |
EDV-Bereiche mit Papier,
Küchen, Gastbereiche mit Hotels, Pensionen
Bürobereiche mit Aktenlagerung
Archive |
Kinos, Diskotheken
Theaterbühnen
Abfallsammelräume |
|
| |
| |
3. Industrie
|
Brandgefährdung |
|
gering |
mittel |
groß |
Ziegelei, Betonwerk
Herstellung von Glas und Keramik
Papierherstellung im Nassbereich
Konservenfabrik
Herstellung elektronischer Artikel/Geräte
Brauereien/Getränke
Stahlbau
Maschinenbau |
Brotfabrik
Leder- und Kunststoffverarbeitung
Herstellung von Gummiwaren
Kunststoff-Spritzgießerei
Kartonagen
Montage von Kfz / Haushaltsgroßgeräte
Baustellen ohne Feuerarbeiten |
Möbelherstellung, Spanplattenherstellung,
Webereien, Spinnereien, Herstellung von Papier im
Trockenbereich, Verarbeitung von Papier, Getreidemühlen und
Futtermittel, Baustellen mit Feuerarbeiten, Schaumstoff-
Dachpappenherstellung, Verarbeitung von brennbaren Lacken und
Klebern, Lackier- und Pulverbeschichtungsanlagen und -geräte,
Raffinerien, Öl-Härtereien, Druckereien, Petrochemische Anlagen,
Verarbeitung von brennbaren Chemikalien |
|
| |
|
| |
4. Handwerk
|
Brandgefährdung |
|
gering |
mittel |
groß |
Gärtnerei, Galvanik, Dreherei
mechanische Metallverarbeitung, Fräserei, Bohrerei, Stanzerei |
Schlosserei, Vulkanisierung, Leder/Kunstleder und
Textilverarbeitung, Backbetrieb, Elektrowerkstatt |
Kfz-Werkstatt
Tischlerei/Schreinerei
Polsterei |
|
| |
Tabelle 3:
Beispielhafte Zuordnung von
Betriebsbereichen zur Brandgefährdung Betriebliche Eigenheiten sind bei
der Einordnung entsprechend zu berücksichtigen |
| |
| 4.5 |
Anzahl der bereitzustellenden
Feuerlöscher und deren Aufteilung |
| |
4.5.1 |
Feuerlöscher müssen nach Art und Umfang der
Brandgefährdung und der Größe des zu schützenden Bereiches in
ausreichender Zahl bereitgestellt sein. |
| |
4.5.2 |
Die für einen Bereich erforderliche Anzahl von
Feuerlöschern mit dem entsprechenden Löschvermögen für die Brandklassen
A und B sind nach der Tabelle 2 und 4 zu ermitteln. Zunächst sind -
ausgehend von der Brandgefährdung und der Grundfläche - nach Tabelle 4
die Löschmitteleinheiten zu ermitteln. Aus Tabelle 2 kann die
entsprechende Art, Anzahl und Größe der Feuerlöscher entnommen werden,
wobei die Summe der Löschmitteleinheiten der aus Tabelle 4 entnommenen
Zahl entsprechen muss. |
| |
4.5.3 |
Falls erforderlich, können zusätzlich entweder größere
fahrbare Löschgeräte der zugehörigen Brandklasse, z. B. fahrbare
Pulverlöschgeräte, fahrbare Kohlendioxidlöschgeräte, Schaumlöschgeräte
für die Erzeugung von Schwer-, Mittel- und Leichtschaum, Wandhydranten
oder ortsfeste Feuerlöschanlagen eingesetzt werden. |
| |
4.5.4 |
Zur allgemeinen Brandbekämpfung dürfen Pulverlöscher mit
einem Inhalt bis einschließlich 2 kg nicht verwendet werden. |
| |
4.5.5 |
Zur Minderung von Folgeschäden sollten - sofern geeignet
- Feuerlöscher mit Wasser, mit Wasser mit Zusätzen bzw. mit Schaum in
betracht gezogen werden. |
| |
4.5.6 |
Treten Brandgefahren durch gasförmige Stoffe oder
brennbare Metalle auf, sind diese Bereiche nach den betrieblichen
Erfordernissen durch Feuerlöscher zu schützen, die auch für die
Brandklasse C oder D zugelassen sind. |
| |
4.5.7 |
Bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern
können andere geeignete Feuerlöscheinrich- tungen, z.B. Wandhydranten,
berücksichtigt werden. Davon ausgenommen sind ortsfeste Löschanlagen.
Wandhydranten können unter den folgenden Voraussetzungen bei der
Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern berücksichtigt werden:
- Das Löschmittel der Wandhydranten ist für die angetroffenen
Brandklassen geeignet
(siehe Tabelle 1),
- es handelt sich bei den in Frage kommenden Systemen um
Wandhydranten mit formbeständigem Schlauch oder gleichwertiger
Einrichtung
- eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung
dieser Wandhydranten unterwiesen.
Die Anrechnung der Wandhydranten erfolgt nach folgenden Kriterien:
- Bei Gebäuden/Geschossen mit einer Grundfläche von 0 bis 400 m2
erfolgt keine Anrechnung von Wandhydranten. Die Ausstattung mit
Feuerlöschern erfolgt gemäß Tabelle 4.
- Bei Gebäuden/Geschossen mit einer Grundfläche > 400 m2 können
bis zu 1/3 der nach Tabelle 4 erforderlichen Löschmitteleinheiten
durch Wandhydranten ersetzt werden. Hierbei entspricht ein
Wandhydrant 18 Löschmitteleinheiten
|
| |
4.5.8 |
In jedem Geschoss ist mindestens 1 Feuerlöscher
bereitzustellen. |
| |
|
|
Feuerlöscher sollen zweckmäßig in der Arbeitsstätte
verteilt sein. Bei einer größeren Anzahl von Feuerlöschern empfiehlt es
sich, mehrere Feuerlöscher zu "Stützpunkten" zusammenzufassen bzw.
Großlöschgeräte zur Verfügung zu stellen. |
| |
Grundfläche
bis
m² |
Löschmitteleinheiten |
geringe
Brand-
gefährdung |
mittlere
Brand-
gefährdung |
große
Brand-
gefährdung |
|
50
100
200
300
400
500
600
700
800
900
1000
je weitere
250 |
6
9
12
15
18
21
24
27
30
33
36
6 |
12
18
24
30
36
42
48
54
60
66
72
12 |
18
27
36
45
54
63
72
81
90
99
108
18 |
|
| |
Tabelle 4: Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von
Grundfläche und Brandgefährdung |
| |
4.5.9 |
Feuerlöscher müssen an gut sichtbaren und im Brandfall
leicht zugänglichen Stellen angebracht sein, an denen sie vor
Brandschädigungen und Witterungseinflüssen geschützt sind. Die Stellen,
an denen sich Feuerlöscher befinden, müssen durch müssen durch
das Brandschutzzeichen F04 „Feuerlöschgerät“ gekennzeichnetsein. Das
Zeichen muß der Berufsge-nossenschaftlichen Vorschrift für Sicherheit
und Gesundheit bei der Arbeit (BGVorschrift)
„Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungam Arbeitsplatz“ (BGV A
8) entsprechen.Anmerkung:
Feuerlöscher sollten nur so hoch über dem Fußboden angeordnet sein, dass
auch kleinere Personen diese ohne Schwierigkeiten aus der Halterung
entnehmen können. Als zweckmäßig hat sich eine Griffhöhe von 80 bis 120
cm erwiesen. Ist das Feuerlöschgerät gut sichtbar angebracht, kann auf
eine zusätzliche Kennzeichnung verzichtet werden.
|
| |
| 4.6 |
Einsatz in
staubexplosionsgefährdeten Bereichen |
| |
Feuerlöscher zum Einsatz in staubexplosionsgefährdeten
Bereichen (Zone 11) müssen mit Pulverbrausen bzw. Sprühdüsen ausgerüstet
sein, die das Aufwirbeln abgelagerten Staubs beim Löschen verhindern.
| |
Siehe Berufsgenossenschaftliche Regel für Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit (BG-Regel) „Explosionsschutz-
Regeln – (EX-RL)“ (BGR 104).
Zur Tabelle hier
klicken |
|
| |
| 5. Betrieb |
| 5.1 |
Feuerlöscher sind funktionstüchtig zu halten. |
| 5.2 |
Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der
Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen.
| |
Dort, wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, empfiehlt
es sich, in regelmäßigen Abständen praktische Löschübungen mit
Feuerlöschern abzuhalten. |
|
| 5.3 |
Bei der Bekämpfung von Feuer und Glimmbränden in
staubexplosionsgefährdeten Bereichen (Zone 11) ist darauf zu achten,
dass
abgelagerter Staub nicht durch den Löschpulverstrahl aufgewirbelt wird.
Hierzu sind z.B. Pulverlöscher mit Pulverbrausen, Nasslöscher mit
Sprühdüsen oder Schaumlöscher zu verwenden. |
| 5.4 |
Beim Einsatz von Feuerlöschern müssen zu elektrischen
Anlagen mit Spannung bis 1 000 Volt folgende Sicherheitsabstände
eingehalten werden:
| |
Bei Wasserlöscher mit Vollstrahl und Schaumlöschern |
3 m |
| |
bei Wasserlöschern mit Sprühstrahl |
1 m |
| |
bei Pulverlöschern |
1 m |
| |
bei Kohlendioxidlöschern |
1 m |
|
| |
Beim Einsatz von Feuerlöschern in Bereichen mit höherer
Spannung siehe DIN VDE 0132 "Brandbekämpfung im bereich elektrischer
Anlagen". |
| |
| 6. Prüfung |
| |
Siehe auch Abschnitt 3.4 |
| 6.1 |
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Feuerlöscher
regelmäßig, mindestens alle 2 Jahre, durch einen Sachkundigen geprüft
werden. Über die Ergebnisse ist Nachweis zu führen. Der Nachweis kann in
Form einer Prüfplakette erbracht werden.
|
| |
|
Bei hohen Brandrisiken oder starker Beanspruchung durch
Umwelteinflüsse können kürzere Zeitabstände erforderlich sein. |
| 6.2 |
Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, die eine
Funktionsfähigkeit des Feuerlöschers nicht mehr gewährleisten, hat der
Unternehmer zu veranlassen, dass der Feuerlöscher instand gesetzt oder
durch einen anderen Feuerlöscher ersetzt wird. Ausführung und
Anforderung siehe DIN 14 406-4 „TragbareFeuerlöscher; Instandhaltung“. |
| |
| 7. Zeitpunkt
der Anwendung |
| |
Diese Regeln sind anzuwenden ab 1. April 1994. Sie
ersetzen die "Sicherheitsregeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten
mit Feuerlöschern" (ZH 1/201) vom Januar 1978. |
| |
|